FG Münster - Urteil vom 18.08.1993
9 K 6003/91 K; 9 K 6004/91 G
Fundstellen:
GmbHR 1994, 268

FG Münster - Urteil vom 18.08.1993 (9 K 6003/91 K; 9 K 6004/91 G) - DRsp Nr. 1998/4199

FG Münster, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 9 K 6003/91 K; 9 K 6004/91 G

DRsp Nr. 1998/4199

1. Umsatzabhängige Tantiemen können steuerlich nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe vorliegen, warum die angestrebten Ziele mit einer gewinnabhängigen Vergütung nicht zu erreichen sind. 2. Die Rechtsfolgen verdeckter Gewinnausschüttungen sind innerhalb der Steuerbilanz zu beachten.

Gründe:

Streitig ist nur noch, ob Tantiemerückstellungen, die in der Bilanz auf den 31.12.1985 gebildet wurden, im Jahre 1986 gewinnerhöhend aufzulösen sind.

Die Klägerin (Klin.) betreibt ein Abbruchunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Gesellschafter der Klin. sind Herr ... (K. D.) und Herr ... (H. D.). Alleiniger Geschäftsführer der Klin. ist der mit 51 % am Stammkapital beteiligte K. D. Die mit den Gesellschaftern im März 1985 abgeschlossenen Verträge (Geschäftsführervertrag mit K. D. und Arbeitsvertrag mit H. D.) enthalten folgende Regelungen:

§6

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen 40 Stunden.

Überstunden sind, soweit gesetzlich zulässig, nach Weisungen des Arbeitgebers zu leisten.

Abgegolten werden Überstunden durch entsprechende Freizeit.

§ 11

Sondervereinbarungen

"Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig."