FG Münster - Urteil vom 19.10.2017
6 K 1358/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 174
EFG 2018, 81

FG Münster - Urteil vom 19.10.2017 (6 K 1358/16 E) - DRsp Nr. 2017/17818

FG Münster, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 K 1358/16 E

DRsp Nr. 2017/17818

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012, jeweils vom 06.03.2015, und die Einspruchsentscheidung vom 07.04.2016 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte aus zwei Rentenversicherungen. Es handelt sich zum einen um eine gesetzliche Rentenversicherung bei der Y. und zum anderen um eine private Rentenversicherung beim X. Lebensversicherung a.G. (X.). Seine Steuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mittels des Programms der Finanzverwaltung ELSTER in authentifizierter Form, d.h. ohne Papier-Formulare, ab.