FG Münster - Urteil vom 19.12.2017
10 K 3556/13 K,F
Fundstellen:
DStZ 2018, 482
EFG 2018, 673

FG Münster - Urteil vom 19.12.2017 (10 K 3556/13 K,F) - DRsp Nr. 2018/3663

FG Münster, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 10 K 3556/13 K,F

DRsp Nr. 2018/3663

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Gewinnminderungen zu Recht nach § 8b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt worden sind.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom .......1980 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Realisieren von Datenverarbeitungsprogrammen, die Beratung und Schulung im Datenverarbeitungsbereich, die Konstruktion, der Vertrieb und die Wartung von Systemen aus Hard- und Software.

Die Klägerin ist an diversen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt. Es bestehen unter anderem 100 %ige Beteiligungen an den Firmen S in Schweden, D in Dänemark, Sch in der Schweiz, Ö in Österreich und G in Großbritannien. An der B in Belgien besteht eine 90 %ige Beteiligung.

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