Der Schenkungsteuerbescheid vom 01.09.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Schenkungsteuer wegen des nachträglichen Wegfalls des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags infolge der Veräußerung des begünstigten Vermögens anderweitig festgesetzt werden konnte (§
Der Kläger erhielt einen Anteil an der im Bereich der Solarenergie tätigen A GmbH von seinem Bruder im Wege der Schenkung (notarieller Vertrag vom 11.08.2010). Der Anteilswert wurde zum Übertragungsstichtag auf 660.469 Euro festgestellt.
Um LED-Produkte der Marke B vermarkten zu können, erwarben der Kläger und sein Bruder bereits im Juni 2012 die C AG im Wege eines Mantelkaufs (vgl. Schreiben des Klägers an seinen Steuerberater vom 13.06.2012, Blatt 72 der Gerichtsakte). Das Grundkapital der Gesellschaft von 50.000 Euro hielten der Kläger und sein Bruder zu je 25.000 Euro. Die Gesellschaft firmierte in der Folge als D AG.
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