FG Münster - Urteil vom 20.12.2000
8 K 4633/97 E

FG Münster - Urteil vom 20.12.2000 (8 K 4633/97 E) - DRsp Nr. 2019/6000

FG Münster, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 8 K 4633/97 E

DRsp Nr. 2019/6000

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1995

- ob abziehbare Aufwendungen in Höhe von 4.050 DM für die Teilnahme der Klägerin (Klin.) an der Weltfrauenkonferenz in Peking anzuerkennen sind,

- ob Kinderbetreuungskosten in Höhe von 25.512 DM entweder nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderausgaben) oder nach § 33 c EStG (Kinderbetreuungskosten) zu berücksichtigen sind und

- ob der aufgrund einer Außenprüfung (Ap) ermittelte Netto-Zuschätzungsbetrag in Höhe von 38.433,81 DM zu Recht vom Beklagten (Finanzamt -FA-) zugrundegelegt worden ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden für das Streitjahr 1995 zusammen veranlagt. Der Ehemann erzielt als Inhaber einer Pizzeria (01.01.1995 bis 15.02.1996) und eines Gemüseladens (ab 15.10.1995) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist als Hausmeister nichtselbständig tätig. Die Ehefrau (Klin.) erzielt als Rechtsanwältin und Notarin sowie in geringem Umfang als Schriftstellerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit der Einkommensteuererklärung 1995 legte die Klin. folgende Einnahmenüberschußrechnung hinsichtlich ihrer schriftstellerischen Tätigkeit vor:

Einnahmen

Honorar T incl. USt 85,00 DM

Ausgaben