FG Münster - Urteil vom 21.10.1996
9 K 2203/93 K

FG Münster - Urteil vom 21.10.1996 (9 K 2203/93 K) - DRsp Nr. 1998/16925

FG Münster, Urteil vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 9 K 2203/93 K

DRsp Nr. 1998/16925

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile am Stammkapital einer GmbH im Rahmen einer sogenannten "Anteilsrotation" einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt und als Gewinnausschüttung an die veräußernden Gesellschafter zu behandeln ist.

Die Klägerin (Klin.) wurde mit Vertrag vom 16.07,1984 gegründet. Das Stammkapital beträgt 500.000 DM, wovon 125.000 DM eingezahlt sind. Anteilseigner der Gesellschaft sind Josef R., Wolfgang W., Siegfried G. (Treuhänderin: Marion W.) und Klaus P. (Treuhänderin Helga R.) mit jeweils 25 v.H. des Stammkapitals. Die Anteile werden im Privatvermögen gehalten. Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist die Vermögensanlage in gewerblichen Immobilien und der Immobilienvertrieb. Die Klin. thesaurierte bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 1989 die entstandenen Gewinne im vollen Umfang.