FG Münster - Urteil vom 22.12.2017
4 K 3336/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 22.12.2017 (4 K 3336/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/8382

FG Münster, Urteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 4 K 3336/17 Kg

DRsp Nr. 2018/8382

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn A. (A). Hierbei ist streitig, ob sich A in einer Berufsausbildung i.S. von §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befindet.

A ist am xx.10.1999 geboren und vollendete im Oktober 2017 das 18. Lebensjahr. Seit September 2017 besucht er die Josia-Missionsschule für insgesamt zehn Monate. Bei der Schule handelt es sich um eine kirchliche Internatsschule in Isny im Allgäu. Sie ist eine Einrichtung der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Baden-Württemberg. Die Freikirche hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Klägerin beantragte im August 2017 die Bewilligung von Kindergeld ab November 2017. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für den Bezug von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nicht erfüllt. A habe sich insbesondere nicht in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG befunden. Die Ausbildung an der Josia-Missionsschule sei keine Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift.