FG Münster - Urteil vom 26.11.2015
3 K 127/13 F

FG Münster - Urteil vom 26.11.2015 (3 K 127/13 F) - DRsp Nr. 2016/1391

FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 3 K 127/13 F

DRsp Nr. 2016/1391

Tenor

Der Einheitswertbescheid zu Einheitsnummer ... auf den 01.01.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 07.01.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei gemeinschaftlicher Tierhaltung.

Die Klägerin ist eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen. Sie betreibt eine Sauenhaltung und Ferkelaufzucht. Der Komplementär der Klägerin überlässt dieser die für den Betrieb notwendigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Stallungen.