FG Münster - Urteil vom 30.11.2017
3 K 2867/15 Erb
Fundstellen:
BB 2018, 341
DStRE 2018, 1501
EFG 2018, 576
UVR 2018, 141

FG Münster - Urteil vom 30.11.2017 (3 K 2867/15 Erb) - DRsp Nr. 2018/2078

FG Münster, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 2867/15 Erb

DRsp Nr. 2018/2078

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.

Am 00.00.2010 verstarb Frau A 2. Die Klägerin und ihr Bruder sind zu gleichen Teilen Erben geworden. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte u. a. eine Kommanditbeteiligung an der Firma V GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit Sitz in L. Unternehmensgegenstand der KG ist die Herstellung von .......

Zum Betriebsvermögen der KG gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls Wertpapiere. Bei den Wertpapieren handelte es sich ausschließlich um deutsche Bundesanleihen und -obligationen, d. h. endfällige Geldanlagen, und zwar sowohl zum Stichtag (Zeitpunkt des Erbfalls) als auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag und ebenso in dem davor liegenden Zeitraum. Innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Stichtag fanden in dem Wertpapierdepot der KG in Form von Verkäufen und Zukäufen einige Umschichtungen und weitere Erwerbe statt. Die Finanzierung der Käufe erfolgte durch die Verwendung der Erlöse aus endfälligen Geldanlagen, darüber hinaus sind aus nicht aktuell benötigter Liquidität der KG weitere Wertpapiere angeschafft worden, und zwar jeweils in Form von Bundesanleihen und -obligationen.