Die Beteiligten streiten darum, ob ein Erwerbsvorgang der Kl. gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. c bzw. d Grunderwerbsteuergesetz 1940 (GrEStG) befreit ist.
Die Kl. war Eigentümerin der in H. belegenen Flurstücke 106/73 und 107/47. Diese hatte sie im Jahre 1954 mit Schulgebäuden bebaut. Hierin sind zwei allgemeinbildende Schulen untergebracht. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1982 schloß die Kl. mit dem ... (AHK) einen Tauschvertrag (Vertrag I), wonach sie die oben bezeichneten Flurstücke an den AHK veräußerte. Lt. § 1 Abs. 3 des Vertrages wurden die auf den Flurstücken stehenden Gebäudeteile der beiden Schulen nicht mitveräußert. Sie verblieben im Eigentum der Kl.
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