FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.1993
VI 57/90
Fundstellen:
GmbHR 1994, 338

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.1993 (VI 57/90) - DRsp Nr. 1998/4218

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.1993 - Aktenzeichen VI 57/90

DRsp Nr. 1998/4218

1. Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters hat zwar objektiven Charakter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des im konkreten Einzelfall zu überprüfenden Geschäftsführers sind jedoch in den Beteiligungsrahmen des Sorgfaltsmaßstabes einzubeziehen. 2. Eine Pensionszusage ist dem Grunde nach angemessen, wenn der betreffende Geschäftsleiter bis zum Zusagealter von knapp 65 Jahren und darüber hinaus kontinuierlich und aktiv seine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat und seine Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. von 60 % auf Abnutzungserscheinungen beruht, die die Geschäftsführertätigkeit nicht unbedingt einschränken; kann der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter davon ausgehen, daß ernsthafte Risiken für die Gesellschaft nicht bestehen, steht dem auch die Regelung des Geschäftsführervertrags nicht entgegen, wonach der Geschäftsführer Anspruch auf Fortzahlung der Geschäftsführervergütung für die Dauer von 12 Monaten bei theoretischer Verlängerungsmöglichkeit durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer selber bis ultimo zustehen (Abweichung von der BFH-Rechtsprechung z. B. in BFH/NV 1989, 195, 395; 1991, 269, 659; 1993, 52, 330; BStBl 11 1991, 379).

Tatbestand: