FG Niedersachsen - Urteil vom 12.10.1993
VI 138/91
Fundstellen:
GmbHR 1994, 722
GmbHR 1994, 723

FG Niedersachsen - Urteil vom 12.10.1993 (VI 138/91) - DRsp Nr. 1998/4215

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen VI 138/91

DRsp Nr. 1998/4215

1. Sieht die Ergänzung zum Anstellungsvertrag für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme i. H. von 40 v. H. des Jahresüberschusses vor KSt und GewSt bei einem Höchstbetrag von 150.000,- DM vor (hier 51.000,- DM) und wird von der GmbH tatsächlich eine Tantiemerückstellung nur i. H. von 30.000,- DM gebildet, so ist dieser Aufwand gleichwohl - ausnahmsweise - nicht als vGA zu behandeln, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für ein Aussetzen der Zahlungen sprechen und die Schuld passiviert wird. 2. Solche wirtschaftlich vernünftigen Gründe können dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Konkurses des bisherigen ortsansässigen Händlers von Marken-Kfz der GmbH die Chance eingeräumt wird, den Vertrieb dieser Marken-Kfz zu erhalten, und der Marken-Kfz-Hersteller nachhaltig Druck auf die GmbH ausgeübt hat, um deren äußeres Erscheinungsbild als Vertriebsunternehmen zu verbessern und repräsentativ für Zwecke des Autoverkaufs zu gestalten; dazu kann gehören, daß der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer sich eine weitgehende Zurückhaltung hinsichtlich der Auszahlungen seiner vereinbarten Bezüge auferlegen muß.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine von der Klägerin gebildete Tantiemerückstellung als vGA anzusehen ist.