FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.1996
VI 770/95

FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.1996 (VI 770/95) - DRsp Nr. 1998/16931

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.1996 - Aktenzeichen VI 770/95

DRsp Nr. 1998/16931

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, wie die aus ausländischen Betriebsstätten stammenden Einkünfte in den Streitjahren bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den neunzehnhundertsiebziger Jahren gegründet wurde. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die V. AG in Z. Schweiz. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen V.. Das Stammkapital der Klägerin beträgt DM 1 Mio.

Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Kontrolle von Material, welches in der Erdöl- und Erdgasindustrie verwendet wird. Die Muttergesellschaft der Klägerin stellt ihr gegen entsprechende Lizenzzahlungen das dazu notwendige Wissen und auf der Basis von Leasingverträgen die erforderlichen Geräte zur Verfügung.

Nach Außenprüfungen wurde das steuerpflichtige Einkommen für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:

1982 durch Bescheid vom 27.09.1991 mit 3.516.497 DM,

1983 durch Bescheid vom 19.08.1986 mit - 1.249.618 DM,

1984 durch Bescheid vom 02.09.1991 mit - 911.517 DM.