FG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.1992
XI 259/89
Fundstellen:
EFG 1993, 412
GmbHR 1993, 758

FG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.1992 (XI 259/89) - DRsp Nr. 1998/4219

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen XI 259/89

DRsp Nr. 1998/4219

1. Den Geschäftsführern einer GmbH vertraglich zugesagte Tantiemen unterliegen grundsätzlich nach Ausweis in der jeweiligen Jahresbilanz zum vertraglich vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt der LSt. Das gilt zumindest dann, wenn die Tantiemeauszahlung nach der finanziellen Situation des Arbeitgebers möglich ist, nur einer von insgesamt zwei Geschäftsführern mit der Auszahlung der Tantiemen nicht einverstanden ist, die beiden Geschäftsführer einen Gesellschaftsanteil von jeweils 50 v. H. halten und familiär miteinander verbunden (Vater/Sohn) sind. 2. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsbeiträgen sind in derartigen Fällen nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit, da die Begünstigten keine Arbeitnehmer i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung sind. 3. Will das FA nach einer LSt-Prüfung einen anderen Rechtsstandpunkt als den des geprüften Arbeitgebers einnehmen, dann ist es dazu gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO auch ohne vorherige Anhörung des Arbeitgebers berechtigt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Klägerin durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid Lohnsteuern nachgefordert werden können, weil sie Tantiemen und Zuschüsse zu Zukunftssicherungsleistungen an Arbeitnehmer gezahlt hat, ohne dafür Lohnsteuern einzubehalten und an die Beklagte abzuführen.