FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2000
6 K 632/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 525
GmbHR 2001, 527

FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2000 (6 K 632/99) - DRsp Nr. 2001/7211

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 632/99

DRsp Nr. 2001/7211

1. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung von einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht allein deshalb verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Witwenpension 80v.H. der Rente des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt. 2. Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen nicht auf die Hinterbliebenenversorgung von Geschäftsführern übertragbar. 3. Im Rahmen des Fremdvergleichs sind sie kein geeigneter Vergleichsmaßstab und zwar insbesondere deshalb, weil Geschäftsführer ihr Gehalt sowohl der Höhe nach als auch bezüglich der Verteilung auf die einzelnen Gehaltsbestandteile i.d.R. individuell aushandeln.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen der Klägerin für eine Versorgungszusage zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, soweit ein Teil der Aufwendungen auf die Witwenversorgung entfällt.