FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.2000
14 K 389/99
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 21.12.2000 (14 K 389/99) - DRsp Nr. 2001/7209

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 14 K 389/99

DRsp Nr. 2001/7209

1. Ob ein Personen-, Kombinations- oder Lastkraftwagen vorliegt, ist anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. 2. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung noch lässt sie im allgemeinen einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu. 3. Bei Serienfahrzeugen kommt der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht zu. 4. Nach der objektiven Beschaffenheit sprechen bei einem Nissan C 22 die überwiegenden Merkmale für eine Einstufung als Lkw.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; KraftStG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug der Klägerin nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen ist.