FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.1992
III 311/89
Fundstellen:
EFG 1993, 246

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.1992 (III 311/89) - DRsp Nr. 1998/4220

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.1992 - Aktenzeichen III 311/89

DRsp Nr. 1998/4220

Eine Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Vertragsbeteiligten die Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag auf ein Minderungsrecht des Käufers beschränkt haben, der Veräußerer aber - nach vorangegangener Klage des Käufers auf Schadensersatz wegen erheblicher Baumängel - einem gerichtlichen Vergleich zustimmt und die Beteiligten sodann einen Aufhebungsvertrag schließen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Grundstückskaufvertrag i.S. des § 16 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) rückgängig gemacht wurde mit der Folge, daß keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist.