FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.1992
III 397/91
Fundstellen:
EFG 1993, 339

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.1992 (III 397/91) - DRsp Nr. 1998/4221

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.1992 - Aktenzeichen III 397/91

DRsp Nr. 1998/4221

Die Bestellung eines Erbbaurechts und der Abschluß eines Bauvertrags betreffen nicht schon deshalb einen einheitlichen Leistungsgegenstand, weil die Bauarbeiten bereits vor Abschluß des Erbbauvertrags aufgenommen werden. Geht die Errichtung der Bausubstanz allein auf die Initiative der Erbbaurechtsnehmer zurück, so sind die Aufwendungen für die Errichtung der Bausubstanz nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzustellen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Zusammenhang mit der Bestellung eines Erbbaurechts geschlossener Bauvertrag grunderwerbsteuerlich einen einheitlichen Leistungsgegenstand betrifft.