FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.1993
VI 506/91
Fundstellen:
GmbHR 1994, 722

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.1993 (VI 506/91) - DRsp Nr. 1998/4217

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen VI 506/91

DRsp Nr. 1998/4217

1. Die Zahlungen von Gehalt und privaten Versicherungsbeiträgen an die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind als vGA zu behandeln, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung solcher Zahlungen fehlt, weil die Gesellschafter-Geschäftsführer weder nach dem Gesellschaftervertrag noch nach einem Gesellschafterbeschluß von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. 2. Solche Zahlungen sind zudem als vGA anzusehen, wenn - trotz behaupteter rechtzeitiger sowie klarer und eindeutiger mündlicher Vereinbarung - die Zahlungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer monatlich überwiegend in wechselnden, unterschiedlich hohen Teilbeträgen nach dem jeweiligen Bedarf der Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet bzw. zum Teil nicht geleistet werden und lohnsteuerliche Folgerungen nicht gezogen worden sind.

Tatbestand:

Streitig sind Gehaltszahlungen und die Übernahme von Versicherungsbeiträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)