FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.1993
VI 152/91
Fundstellen:
GmbHR 1994, 338

FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.1993 (VI 152/91) - DRsp Nr. 1998/4216

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.1993 - Aktenzeichen VI 152/91

DRsp Nr. 1998/4216

Werden monatlich höhere Gehaltszahlungen als arbeitsvertraglich vereinbart an die als kaufmännische Angestellte beschäftigte Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ausgezahlt, so ist jedenfalls dann von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der jeweils überhöhten Beträge auszugehen, wenn, den Aussagen des Gesellschafter-Geschäftsführers zufolge, dieser seine Ehefrau in angemessener Form, ähnlich einem Zugewinnausgleich, an der wirtschaftlichen Fortentwicklung "seiner" GmbH, die diese in den vergangenen Jahren genommen hatte, beteiligen wollte.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten für den Ankauf von Geschenken als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob Gehaltszahlungen an die Ehefrau eines der Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.