FG Niedersachsen - Urteil vom 30.08.2000
4 K 272/97
Normen:
AO § 110 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 30.08.2000 (4 K 272/97) - DRsp Nr. 2001/7218

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 272/97

DRsp Nr. 2001/7218

1. Wird durch Zeugen der Beweis geführt, dass ein Prozessbevollmächtigter das Einspruchschreiben rechtzeitig abgesandt hat, so trifft den Stpfl. kein Verschulden daran, dass sein Einspruch nicht innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Bekl. eingegangen ist. 2. Eine wirksame Fristenkontrolle kann auch ohne Postausgangsbuch geführt werden.

Normenkette:

AO § 110 ;

Tatbestand: