FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2018
6 K 424/17
Normen:
KraftStG Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7;

FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2018 (6 K 424/17) - DRsp Nr. 2019/6961

FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 6 K 424/17

DRsp Nr. 2019/6961

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kfz-Steuer befreit ist.

Das beklagte Hauptzollamt hatte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX mit Kfz-Steuerbescheid vom 12.05.2015 für die Zeit ab 03.03.2015 jährlich 373 € Kfz-Steuer festgesetzt. Laut Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um einen Sattelanhänger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) des Herstellers KEMPF Typ SKM 35/3; zu Fahrzeugklasse und Aufbau wird näher ausgeführt: SANH KIPPER OFF. KASTEN (...)".

Die Klägerin beantragte am 05.01.2017 für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.

Mit Bescheid vom 27.01.2017 (im Entwurf datiert auf 25.01.2017) lehnte das Hauptzollamt den Antrag auf Steuerbefreiung ab, da es sich bei dem Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Sattelanhänger handele.