Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kfz-Steuer befreit ist.
Das beklagte Hauptzollamt hatte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX mit Kfz-Steuerbescheid vom 12.05.2015 für die Zeit ab 03.03.2015 jährlich 373 € Kfz-Steuer festgesetzt. Laut Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um einen Sattelanhänger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) des Herstellers KEMPF Typ SKM 35/3; zu Fahrzeugklasse und Aufbau wird näher ausgeführt: SANH KIPPER OFF. KASTEN (...)".
Die Klägerin beantragte am 05.01.2017 für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.
Mit Bescheid vom 27.01.2017 (im Entwurf datiert auf 25.01.2017) lehnte das Hauptzollamt den Antrag auf Steuerbefreiung ab, da es sich bei dem Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Sattelanhänger handele.
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