FG Nürnberg - Urteil vom 09.11.1999
I 332/97
Normen:
AO ;
Fundstellen:
EFG 2000, 205

FG Nürnberg - Urteil vom 09.11.1999 (I 332/97) - DRsp Nr. 2000/7307

FG Nürnberg, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen I 332/97

DRsp Nr. 2000/7307

Normenkette:

AO ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Abfindungszahlungen der Klägerin an die bei ihr beschäftigten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (künftig: vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin, die 1972 von der B und der C gegründet wurde, gehörte ab Oktober 1980 zu je 50% ihrem 1933 geborenen Geschäftsführer P und seiner 1940 geborenen Ehefrau, die seit 06.04.1978 als Angestellte bei der Klägerin beschäftigt war. Zweck der Klägerin war die Führung der Geschäfte von drei Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt war. Deren Zweck war die Herstellung von Alkoholika durch . Nach Differenzen zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern der drei Kommanditgesellschaften schied die Klägerin aus den Kommanditgesellschaften aus. Damit entfiel ihr Geschäftszweck, so daß sie ihre Auflösung beschloß. Danach schloß die Klägerin mit der angestellten Gesellschafterin einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Darin verpflichtete sich die Klägerin zu einer Abfindungszahlung in Höhe von drei Bruttojahresvergütungen (= 117.863,-- DM), die sie 1991 auszahlte.