Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1988 und 1989 als freier Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei selbständig und damit als Unternehmer tätig war.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Gemäß Vertrag vom 04.04.1987 trat er ab 01.05.1987 als freier Mitarbeiter in die Rechtsanwaltskanzlei ... ein. Eine dreimonatige Probezeit wurde vereinbart. Die Vergütung betrug 4.500 DM; eine Erhöhung der Vergütung blieb einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Die Kanzlei übernahm zusätzlich zur Vergütung die Anwalthaftpflichtversicherung. Weitere Vereinbarungen wurden in diesem Vertrag nicht getroffen.
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