FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.1993
II 279/92
Fundstellen:
EFG 1994, 544

FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.1993 (II 279/92) - DRsp Nr. 1998/4237

FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen II 279/92

DRsp Nr. 1998/4237

Ob ein in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigter Rechtsanwalt selbständiger Unternehmer oder Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die vertragliche Bezeichnung "freier Mitarbeiter" und fehlende Vereinbarungen über die Abführung von Sozialbeiträgen und LSt sowie über die sonst üblichen Sozialleistungen sind für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1988 und 1989 als freier Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei selbständig und damit als Unternehmer tätig war.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Gemäß Vertrag vom 04.04.1987 trat er ab 01.05.1987 als freier Mitarbeiter in die Rechtsanwaltskanzlei ... ein. Eine dreimonatige Probezeit wurde vereinbart. Die Vergütung betrug 4.500 DM; eine Erhöhung der Vergütung blieb einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Die Kanzlei übernahm zusätzlich zur Vergütung die Anwalthaftpflichtversicherung. Weitere Vereinbarungen wurden in diesem Vertrag nicht getroffen.