FG Nürnberg - Urteil vom 18.11.1986
II 258/83
Fundstellen:
EFG 1987, 447

FG Nürnberg - Urteil vom 18.11.1986 (II 258/83) - DRsp Nr. 1998/4239

FG Nürnberg, Urteil vom 18.11.1986 - Aktenzeichen II 258/83

DRsp Nr. 1998/4239

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Streitzeitraum an die drei minderjährigen Kinder der Kläger gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern können.

Der Kläger ist Alleininhaber der im Handelsregister eingetragenen Firma ... Mit privatrechtlichem Vertrag vom 26.02.1975 schenkte er seinen Kindern

W... geb. 10.01.1962

U... geb. 19.01.1963

B... geb. 28.06.1964

je 30 000 DM. Die Beträge wurden der OHG darlehensweise wieder zur Verfügung gestellt (§ 2 des Vertrages). Mit notariellem Vertrag vorm 10.05.1976 wurde die Schenkung bestätigt. Gleichzeitig wurden die Darlehen mit Wirkung zum 01.01.1976 in partiarische Darlehen mit einer Beteiligung von 1,5 % am jährlichen Gewinn der OHG umgewandelt. Eine Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und am Geschäftswert wurde nicht vereinbart. Die Darlehen blieben bis 31.12.1979 unkündbar - für die Folgezeit war eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Jahresende festgelegt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund blieb unberührt. Bei Zuführung der Gewinnanteile zur Darlehenssumme war der Gewinnanteil angemessen zu erhöhen. Darüber hatte der Kläger zu befinden. Bei Vertragsschluß waren die Kinder durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Die erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen wurden erteilt.