FG Nürnberg - Urteil vom 22.06.1992
V 88/88
Fundstellen:
EFG 1992, 730

FG Nürnberg - Urteil vom 22.06.1992 (V 88/88) - DRsp Nr. 1998/4238

FG Nürnberg, Urteil vom 22.06.1992 - Aktenzeichen V 88/88

DRsp Nr. 1998/4238

Wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte im Zeitpunkt der Pensionszusage durch den Arbeitgeber-Ehegatten bereits das 56. Lebensjahr vollendet hat und abzusehen ist, daß die aktive Dienstzeit in absehbarer, naher Zukunft endet, kann davon ausgegangen werden, daß die notwendige, ausschließlich betriebliche Veranlassung der Zusage nicht vorliegt.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit geht um die steuerrechtliche Anerkennung einer Rückstellung für eine Pensionszusage an die im Betrieb beschäftigte Ehefrau des Betriebsinhabers.

Der 1922 geborene Steuerpflichtige ... betreibt seit 1969 eine Lotto- und Totoannahmestelle mit Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Tabak-, Schreibwaren und anderen Artikeln. Eine Filiale der Firma befindet sich seit 1980 am A...-platz Seine steuerpflichtigen Umsätze 1983 betrugen 3.122.875,- DM.

Er wird mit seiner 1926 geborenen Ehefrau ... zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Seine Ehefrau ist seit Jahren (1965) aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsvertrags in seinem Betrieb beschäftigt. Im Jahr 1983 erhielt sie hieraus ein Bruttogehalt von 24.600,- DM. Sie ist seit 1987 Rentnerin und arbeitet seither für monatlich 500,- DM im Betrieb des Ehemannes mit. Laut Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts vom 01.03.1984 bei der Firma waren insgesamt elf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, davon vier als Aushilfskräfte gemäß § 40a - -.