FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.1992
2 K 2957/89
Fundstellen:
EFG 1993, 209
GmbHR 1993, 519

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.1992 (2 K 2957/89) - DRsp Nr. 1998/4245

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.1992 - Aktenzeichen 2 K 2957/89

DRsp Nr. 1998/4245

Spricht bei einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft gegenüber der Betriebsgesellschaft den Verzicht auffälliger Mietforderungen aus, darf der Gewinn der Besitzgesellschaft in Höhe des Mietverzichts auch dann nicht gemindert werden, wenn die Besitzgesellschaft ihren Gewinn als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der ... sowie Gesellschafter der ... (künftig: GmbH), beide mit Sitz in ... Gleichzeitig sind sie Geschäftsführer der GmbH.

Wegen der identischen Beteiligungsverhältnisse liegt zwischen der GmbH als Betriebsgesellschaft und der GbR als Besitzunternehmen steuerlich eine Betriebsaufspaltung vor. Umsatzsteuerlich besteht zwischen beiden Unternehmen eine Organschaft. Die Umsätze werden bei dem Besitzunternehmen erfaßt (Prüfungsbericht vom 14. Oktober 1988, Tnr. 10).

Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 vermietete die GbR der GmbH, die seit dem 1. Juli 1984 die Geschäfte der in Konkurs gegangenen ... GmbH weiterführte, das Fabrikgrundstück, auf dem die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ausübte, für eine Jahresmiete von 100.000 DM. Eigentümer des Fabrikgrundstücks sind die Kläger.

Die GmbH, die ihr Betriebsergebnis nach abweichenden Wirtschaftsjahren ermittelte, wies - vor Durchführung der Betriebsprüfung - für

1984/85 3.584,- DM

1985/86 3.498,- DM