Die Kläger sind Gesellschafter der ... sowie Gesellschafter der ... (künftig: GmbH), beide mit Sitz in ... Gleichzeitig sind sie Geschäftsführer der GmbH.
Wegen der identischen Beteiligungsverhältnisse liegt zwischen der GmbH als Betriebsgesellschaft und der GbR als Besitzunternehmen steuerlich eine Betriebsaufspaltung vor. Umsatzsteuerlich besteht zwischen beiden Unternehmen eine Organschaft. Die Umsätze werden bei dem Besitzunternehmen erfaßt (Prüfungsbericht vom 14. Oktober 1988, Tnr. 10).
Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 vermietete die GbR der GmbH, die seit dem 1. Juli 1984 die Geschäfte der in Konkurs gegangenen ... GmbH weiterführte, das Fabrikgrundstück, auf dem die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ausübte, für eine Jahresmiete von 100.000 DM. Eigentümer des Fabrikgrundstücks sind die Kläger.
Die GmbH, die ihr Betriebsergebnis nach abweichenden Wirtschaftsjahren ermittelte, wies - vor Durchführung der Betriebsprüfung - für
1984/85 3.584,- DM
1985/86 3.498,- DM
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