FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.1992
4 K 1940/89
Fundstellen:
EFG 1992, 580
GmbHR 1993, 239

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.1992 (4 K 1940/89) - DRsp Nr. 1998/4246

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.1992 - Aktenzeichen 4 K 1940/89

DRsp Nr. 1998/4246

Errichtet ein Einzelunternehmer mit seiner Ehefrau durch Bargründung eine GmbH und wird sodann zwischen GmbH und Einzelunternehmen eine echte Betriebsaufspaltung begründet, so gehen auf die Stammanteile der Ehefrau keine stillen Reserven aus dem Einzelunternehmen über, die aufgedeckt werden müßten, selbst wenn die Ehefrau an dem Besitzunternehmen nicht beteiligt ist und sie die Stammanteile (hier: 20 v. H. des Stammkapitals) in ihrem Privatvermögen hält.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im vorliegenden Fall, in dem eine Betriebsaufspaltung mit einer zuvor durch Bargründung errichteten GmbH, an der die Ehefrau des Klägers und früheren Inhabers des Besitzunternehmens beteiligt worden ist begründet wird, stille Reserven auf die Stammanteile übergegangen sind, deren Aufdeckurg zu einem Entnehmevorgang beim Kläger führt.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, das den Groß- und Einzelhandel ... zum Geschäftsgegenstand hatte.