FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.1992
5 K 1972/91
Fundstellen:
GmbHR 1993, 313

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.1992 (5 K 1972/91) - DRsp Nr. 1998/4247

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 5 K 1972/91

DRsp Nr. 1998/4247

Es richtet sich nach der Vertragsgestaltung und den tatsächlichen Verhältnissen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, der weniger als 50 v. H. an der GmbH beteiligt ist. Ist er Arbeitnehmer, so sind die von der GmbH gezahlten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit 1980 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der ... GmbH. Vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB ist sie befreit. Sie hält einen Anteil am Stammkapital von 25%, der Kläger von 75%.

Der Anstellungsvertrag der Klägerin mit der GmbH ist gleichlautend mit dem Mustervertrag für Angestellte in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes. Unter Berücksichtigung des Anstellungsvertrages hat die AOK für den Kreis ... die Versicherungspflicht der Klägerin zur Rentenversicherung der Angestellten und zu Arbeitslosenversicherung festgestellt.

Daneben betreiben die Kläger das Autohaus ... Hier ist der Kläger Komplementär und Geschäftsführer und mit 95% beteiligt, die Klägerin mit 5% als Kommanditistin.