FG Saarland - Beschluss vom 05.12.2007
1 V 1502/07
Normen:
AO § 42 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG (1997) § 8 Abs. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG (2002) § 8 Abs. 2 ; EStG (2002) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (2002) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

FG Saarland - Beschluss vom 05.12.2007 (1 V 1502/07) - DRsp Nr. 2008/1970

FG Saarland, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 1 V 1502/07

DRsp Nr. 2008/1970

1. § 8 Abs. 2 EStG ist in Anlehnung an die Entstehungsgeschichte der Norm teleologisch auf die Bewertung der privaten Mitbenutzung eines Arbeitgeber-Kfz durch einen Arbeitnehmer zu begrenzen. Sie erfasst nicht die Bewertung der Kfz-Nutzung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). 2. Nach dem Gebot der in sich widerspruchsfreien Rechtsanwendung in unterschiedlichen Rechtsgebieten können als vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG beim Gesellschafter nur solche Beträge angesetzt werden, die bei der Gesellschaft als vGA festgesetzt worden sind oder als solche festzusetzen wären. Eine Pkw-Überlassung, die - weil gesellschaftsvertraglich veranlasst - als vGA zu qualifizieren ist, ist auch in der Einkommensteuer mit den fraglichen Werten anzusetzen. Beträge, die dem Gesellschafter für die private Fahrzeugnutzung in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt wurden, sind dabei von der vGA in Abzug zu bringen. 3. § 8 Abs. 2 S. 2 KStG soll verhindern, dass das körperschaftsteuerliche Einkommen durch unangemessene Vereinbarungen geschmälert wird. Die Vorschrift enthält eine spezielle Ausprägung des § 42 AO, auf den bei der Ausfüllung des Begriffs der vGA daher lückenfüllend zurückzugreifen ist.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG (1997) § 8 Abs. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG (2002) § 8 Abs. 2 ; EStG (2002) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;