FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 06.07.1993
1 K 41/93
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 304

FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 06.07.1993 (1 K 41/93) - DRsp Nr. 1998/4274

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 1 K 41/93

DRsp Nr. 1998/4274

Mit Urt. v. 06.07.1993 - 1 K 41/93 hat das FG des Saarlandes einem wechselseitigen Ehegatten-Arbeitsverhältnis, dem nachfolgender Sachverhalt zugrunde lag, die stl. Anerkennung versagt: Der Ehemann war Inhaber einer Apotheke; seine Ehefrau, ebenfalls approbierte Apothekerin, betrieb ein Reformhaus, das unmittelbar an die Apotheke angrenzte und von dieser nur durch eine Glastür getrennt war. Jeder der Ehegatten hatte sich verpflichtet, den anderen in seinem Betrieb durchschnittlich bis zu 20, später bis zu 18 Stunden pro Woche zu vertreten. Dabei sollte der Ehemann insbesondere das Rechnungswesen für das Reformhaus verantwortlich führen, die Ehefrau alle einem Apotheker vorbehaltenen Aufgaben erledigen. Die unterdurchschnittlichen Reingewinnsätze beider Betriebe wurden mit der ungünstigen Innenstadtlage begründet. Für die Entscheidung war neben dem fehlenden Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Arbeitsverhältnisse auch entscheidend, daß die Gestaltung einem Fremdvergleich nicht standhielt, weil die jeweiligen Lohnzahlungen mehr als 80 v.H. des Gewinns eines jeden Betriebs vor Abzug des Ehegattengehalts ausmachten. Wurden die Ehegattenlöhne den jeweiligen Betriebsergebnissen hinzugerechnet, ergaben sich außerdem jeweils branchenübliche Reingewinne.

Tatbestand: