FG Saarland - Urteil vom 12.11.1992
1 K 254/92
Fundstellen:
GmbHR 1993, 180

FG Saarland - Urteil vom 12.11.1992 (1 K 254/92) - DRsp Nr. 1998/4277

FG Saarland, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 1 K 254/92

DRsp Nr. 1998/4277

Gewährt eine nicht fremdfinanzierte GmbH aus ihren Kapitalbeständen den Gesellschaftern Kredite, so kann aus dem Umstand, daß hierbei nicht die Konditionen eines Kontokorrentkredits (mit einem Zinssatz von 9 v. H.), sondern die einer Festgeldanlage der GmbH (mit einem Zinssatz von 7 v. H.) zugrunde gelegt werden, nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Möbelbeschlägen aus Metall ist (Bl. 4 Vertr.). Gesellschafter zu jeweils 1/4 sind die Eheleute A. und H. T. sowie die Eheleute R. und I. W..

Bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer für das Streitjahr 1989 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß die seitens der Klägerin vorgenommene Verzinsung der gegenüber den Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen bestehenden Geldforderung in Höhe von 7 % zu gering bemessen sei. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beträge (Stand 1.1.1989) (Bl. 7 ff. Bil.):

(1) Grundstücksgemeinschaft A. T. und R. W. 118.569,35 DM

(2) Grundstücksgemeinschaft J. W. und H. T. 242.570,20 DM

(3) kurzfristige Vorlagen A. T. 116.425,00 DM

(4) kurzfristige Vorlagen R. W. 116.425,00 DM

(5) Verrechnungskonto A. T. 186.123,57 DM

(6) Verrechnungskonto R. W. 127.174,83 DM

(7) Verrechnungskonto H. T. 420,00 DM