Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Möbelbeschlägen aus Metall ist (Bl. 4 Vertr.). Gesellschafter zu jeweils 1/4 sind die Eheleute A. und H. T. sowie die Eheleute R. und I. W..
Bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer für das Streitjahr 1989 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß die seitens der Klägerin vorgenommene Verzinsung der gegenüber den Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen bestehenden Geldforderung in Höhe von 7 % zu gering bemessen sei. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beträge (Stand 1.1.1989) (Bl. 7 ff. Bil.):
(1) Grundstücksgemeinschaft A. T. und R. W. 118.569,35 DM
(2) Grundstücksgemeinschaft J. W. und H. T. 242.570,20 DM
(3) kurzfristige Vorlagen A. T. 116.425,00 DM
(4) kurzfristige Vorlagen R. W. 116.425,00 DM
(5) Verrechnungskonto A. T. 186.123,57 DM
(6) Verrechnungskonto R. W. 127.174,83 DM
(7) Verrechnungskonto H. T. 420,00 DM
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