FG Saarland - Urteil vom 14.10.1993 (1 K 127/93) - DRsp Nr. 1998/4272
FG Saarland, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 1 K 127/93
DRsp Nr. 1998/4272
Ist bei einem Pkw-Leasing der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, so gehen die Leasingraten in voller Höhe als eine Art Mietentgelt in die Berechnung der Pkw-Kosten ein. Bei der Zurechnungsfrage der sog. non-full-pay-out-Verträgen. Abweichend von den Grundsätzen des BMF-Schr. v. 22.12.1975 (BB 1976, 22) gelangt das FG zu dem Ergebnis, daß die Aufteilung des Mehrerlöses im Falle des Verkaufs nach Ablauf der Grundmietzeit keine Bedeutung für die Zurechnungsfrage hat. Als entscheidend sieht es das FG an, ob bei fehlender Deckung der Grundmietzeit mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dem Leasingnehmer ein unwiderrufliches Optionsrecht zusteht. Sei dies nicht der Fall, müsse man den Pkw dem Leasinggeber zurechnen, weil dieser nicht auf Dauer von der Einwirkung auf das Leasinggut ausgeschlossen war.
Tatbestand:
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