Die Klägerin zu 1) war die Ehefrau des am 30. Dezember 1979 verstorbenen Versicherungsvertreters ... - nachfolgend: Witwe -; die Klägerin zu 2) ist deren Tochter.
Der Verstorbene hatte seine Tochter, die Klägerin zu 2), durch privatschriftliches Testament vom 31. Januar 1975 zu seiner Alleinerbin bestimmt - nachfolgend: Erbin (Bl. 7 GewSt '80). Zum Nachlaß gehörte der Gewerbebetrieb des Verstorbenen, der seit dem Jahre 1947 Inhaber einer Versicherungsagentur war und zuletzt eine Generalagentur für die ... Allgemeine Versicherungs-AG - nachfolgend: AG - betrieb. Der Gewinn des Unternehmens wurde durch Bestandsvergleich ermittelt; Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr (BilA). Die Erbin führte dieses Unternehmen ab dem 1. Januar 1980 fort (Bl. 2, 5 GewSt '80), was dem Beklagten spätestens seit dem 23. Januar 1981 bekannt war, da an diesem Tag die Gewerbesteuerpflicht der Erbin festgestellt wurde (Bl. 2 GewSt '80). Die Übernahme der Aktiva und Passiva des Betriebsvermögens erfolgte gemäß § 7 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - zu Buchwerten.
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