FG Sachsen - Beschluß vom 05.03.1997
2 V 19/97
Fundstellen:
EFG 1997, 693

FG Sachsen - Beschluß vom 05.03.1997 (2 V 19/97) - DRsp Nr. 1998/6479

FG Sachsen, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 2 V 19/97

DRsp Nr. 1998/6479

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob bei der Veräußerung und Abtretung eines Reprivatisierungsanspruches hinsichtlich eines Grundstückes Grunderwerbssteuer anfällt.

Die Antragstellerin hatte durch Kaufvertrag vom 22.7.1992 u.a. einen Reprivatisierungsanspruch des Verkäufers erworben. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen. Der Antragsgegner - das Finanzamt - (FA), setzte mit Bescheid vom 18.11.1994 Grunderwerbssteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG fest.

Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). AdV wurde mit Bescheid vom 12.12.1994 befristet bis zum Ergehen einer Einspruchsentscheidung gewährt. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.1.1997 wies das FA den Einspruch zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. 2 K 40/97). Ebenfalls mit Schreiben vom 14.1.1997 teilte das FA der Antragstellerin mit, daß die AdV am 17.2.1997 beendet sei. Diese Mitteilung enthielt folgenden formblattmäßigen Zusatz: "Wird Klage oder Revision eingelegt, steht es ihnen frei, erneut Aussetzung der Vollziehung zu beantragen".

Die Antragstellerin beantragte bei dem Finanzgericht zusammen mit der Klageerhebung AdV und macht geltend, daß der Grunderwerbssteuerbescheid rechtswidrig sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,