FG Sachsen - Beschluß vom 11.05.1993
2 V 4/92
Fundstellen:
OV-spezial 1993, 21, 8

FG Sachsen - Beschluß vom 11.05.1993 (2 V 4/92) - DRsp Nr. 1998/6521

FG Sachsen, Beschluß vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 2 V 4/92

DRsp Nr. 1998/6521

Gründe:

Die Klägerin ging aus einem 1972 in Volkseigentum übergegangenen, zum 1.7.1990 zurückübertragenen Einzelunternehmen hervor. Dieser gründete im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rückübertragung die Klägerin, an der er und seine Tochter zu je 1/4, sein Schwiegersohn zur Hälfte mit Stammeinlagen von ... DM beteiligt sind. Die Klägerin erzielte im Rumpfwirtschaftsjahr 1990 einen Gewinn von ..., nahm jedoch bei der Jahreserklärung 1990 keine Steuerberechnungen vor, weil sie der Auffassung war, gem. § 3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 insgesamt Steuerfreiheit beanspruchen zu können.

Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und veranlagte die Antragstellerin mit ... DM zur Gewerbesteuer und mit ... DM zur Körperchaftsteuer. (Diese Steuerberechnungen sind dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig)

Die Antragstellerin verfocht ihre Auffassung sowohl im Einspruchsverfahren als auch in dem nach Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung beschrittenen Beschwerdeverfahren weiter.

Sie beantragt, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und des Körperschaftsteuerbescheids 1990 auszusetzen.

Das Finanzamt tritt diesem Antrag entgegen.

Der Antrag ist zulässig.