FG Sachsen - Beschluß vom 18.12.1997
2 V 58/97
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGH-VO § 4 ;
Fundstellen:
EFG 1998, 583

FG Sachsen - Beschluß vom 18.12.1997 (2 V 58/97) - DRsp Nr. 1998/6478

FG Sachsen, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 2 V 58/97

DRsp Nr. 1998/6478

Zur Frage, ob die Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft zu einem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtigen Grundstücksübergang führt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGH-VO § 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die "Umwandlung" einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGII) in eine "eingetragene Genossenschaft" (e.G.) zu einem gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 Grunderwerbsteuergesetz (GrESLG) steuerpflichtigen Übergang des Grundstücks von der PGH auf die e.G. führt.

Die Klägerin und Antragstellerin ist eine auf der Grundlage der PGH-Verordnung vom 08.03.1990 in eine eingetragene Genossenschaft "umgewandelte" Produktionsgenossenschaft des Dachdeckerhandwerks Rochlitz. Die PGH wurde am 15.09.1960 gegründet und in das PGH-Register des Kreises eingetragen. Die Eintragung der "Umwandlung" in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht erfolgte am 24.02.1993. Zum Vermögen der Genossenschaft gehört ein Betriebsgrundstück in der Gemeinde dessen Wert vom Beklagten und Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - mit 135.868,-- DM angesetzt wurde.