FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 10.11.1999
2 K 468/98
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 174

FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 10.11.1999 (2 K 468/98) - DRsp Nr. 2000/8235

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 2 K 468/98

DRsp Nr. 2000/8235

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ausbildungsfreibetrages sowie der anrechnungsfreien Beträge gem. § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Ihre Tochter D., geb, am 1977, befand sich im Streitjahr 1996 in Ausbildung, wobei sie von Januar bis August im Hause der Kläger ohne eigene Einkünfte lebte. Von September bis Dezember 1996 war die Tochter der Kläger auswärts untergebracht und bezog eigene Einkünfte.

In der Steuererklärung für das Jahr 1996 begehrten die Kläger zunächst die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages in Höhe von DM 1.600,00, den der Beklagte - das Finanzamt - bei der Veranlagung auch berücksichtigte. Den Ausbildungsfreibetrag ermittelte er dabei wie folgt: