FG Sachsen - Urteil vom 02.06.1993
2 K 20/93
Normen:
DBStÄndG § 9;
Fundstellen:
EFG 1993, 809

FG Sachsen - Urteil vom 02.06.1993 (2 K 20/93) - DRsp Nr. 1998/6518

FG Sachsen, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 2 K 20/93

DRsp Nr. 1998/6518

Zur Frage, ob ein Gewerbebetrieb (hier: eine Gaststätte) auch dann als neu eröffnet (§ 9 DBStÄndG) anzusehen ist, wenn er nach Auflösung des nach DDR-Recht geschlossenen Kommissionshandelsvertrags vom bisherigen Kommissionshändler fortgeführt wird.

Normenkette:

DBStÄndG § 9;

Gründe:

Der Kläger schloß im Jahr 1970 mit dem damaligen HO- Kreisbetrieb ... einen Kommissionshandelsvertrag zum Betrieb einer Gastwirtschaft. Er erhielt zu diesem Zweck von der Stadt Mitweida eine Gewerbegenehmigung. Der Kommissionsvertrag wurde zum 30.4.1990 aufgelöst. Seit dem 3.5.1990 betreibt der Kläger die Gaststätte in alleiniger Verantwortlichkeit.

Für das Jahr 1990 beantragte er die Gewährung einer Steuerbefreiung in Höhe von DM 10 000,- gem. § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz vom 16.3.1990 - DB StÄndG -. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom mit der Begründung ab, daß der Kläger schon als Kommissionshändler selbständiger Gewerbetreibender gewesen sei.