FG Sachsen - Urteil vom 02.09.1993
2 K 42/92
Normen:
InvZulG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 1994, 58

FG Sachsen - Urteil vom 02.09.1993 (2 K 42/92) - DRsp Nr. 1998/6510

FG Sachsen, Urteil vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 2 K 42/92

DRsp Nr. 1998/6510

Foliengewächshäuser sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter mit der Folge, daß für sie Investitionszulagen nicht gewährt werden können.

Normenkette:

InvZulG § 2 ;

Gründe:

Streitig ist, ob für ein Foliengewächshaus Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (DDR - GBl. I S.621) - InvZulVO - zu gewähren ist.

Der Kläger - Inhaber eines Gartenbaubetriebes - errichtete im Jahre 1990 ein "Fostatherm"-Gewächshaus mit einem Aufwand von ... DM. Die Grundfläche beträgt 10 m x 40 m, die Stehwandhöhe 2.10 m.

Es besteht aus einer stabilen, verzinkten Stahlkonstruktion, die mit dem Boden durch 42 Punktfundamente (einbetonierte Doppel-T-Träger) verbunden ist. Betreten wird das Gewächshaus durch eine 2.50 m x 2.50 m große Schiebetür. Sowohl für die Dachaußenfolie, die bei einer Folienstärke von 0,2 mm laut Herstellerangaben eine "hohe Reißfestigkeit" aufweist, als auch für die 0,18 mm starke Innenfolie wurde eine vierjährige Werksgarantie gegeben. Die Folie ist konstruktionsbedingt in der Lage, auch Hagelschauer - selbst größere Hagelkörner - schadlos zu überstehen. Solche Schäden sind bislang auch nicht aufgetreten. Die Isolierluftversorgung beider Schlauchfolien besorgen zwei Radialventilatoren.