FG Sachsen - Urteil vom 03.12.1996
2 K 59/95
Normen:
EStGB § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1997, 1846
EFG 1997, 887

FG Sachsen - Urteil vom 03.12.1996 (2 K 59/95) - DRsp Nr. 1998/6483

FG Sachsen, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 2 K 59/95

DRsp Nr. 1998/6483

Die Tilgung eines BAföG -Darlehens ist steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStGB § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung behandelt werden kann und in welcher Höhe für einen PC Afa zu gewähren ist.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger (KI) ist ledig und von Beruf Richter im Dienste des Landes Sachsen. Er hatte sein Studium ab dem Jahre 1983 bis zum Jahr 1986 mit Hilfe eines unverzinslichen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög, BGBI.I 1983, 645) finanziert. Nach Zahlung der im Jahre 1993 fälligen Tilgungsraten von DM bestand zum 31.08.1993 noch eine Darlehensrestschuld von DM. Aufgrund der von ihm im Streitjahr beantragten vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens wurde die Restschuld nach § 18 Abs. 5b BAfög um DM auf DM ermäßigt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1993 beantragte der Kläger eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen außergewöhnlicher Belastung durch die Rückzahlung des restlichen BAfög-Darlehens von DM und der nach dem Tilgungsplan entrichteten Raten von DM. Weiterhin machte er Afa in Höhe von DM auf die Anschaffungskosten eines PC von 1.850,-- DM als Werbungskosten geltend.