FG Sachsen - Urteil vom 07.10.1993
2 K 44/93
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; VermG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 1994, 440

FG Sachsen - Urteil vom 07.10.1993 (2 K 44/93) - DRsp Nr. 1998/6506

FG Sachsen, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 2 K 44/93

DRsp Nr. 1998/6506

Wird ein Anspruch auf Rückübertragung von in der ehemaligen DDR enteignetem Grundvermögen abgetreten, unterliegt dies der Grunderwerbsteuerpflicht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; VermG § 34 ;

Gründe:

Mit Vertrag ... erwarb die Klägerin einen 3/4 Anteil am Grundstück ... sowie den Rückübertragungsanspruch auf 1/4 Anteil an diesem Grundstück für insgesamt DM ...

Der Vertrag enthält die folgenden Regeln:

"Die Veräußerer verkaufen und übertragen hiermit den ihnen zustehenden" ..."Rückübertragungsanspruch" "und treten diesen Anspruch an die dies annehmende Erwerberin ab". "Sie verkaufen und übertragen gleichzeitig sämtliche Ansprüche, die sich für sie aus oder infolge Enteignung des Grundbesitzes, insbesondere auf Enteigungsentschädigung eventuell ergeben an die dies annehmende Erwerberin."

6. "Die Fälligkeit im Sinne des vorstehenden Abschnitts 5 dieses Vertrages tritt bezüglich des Betrages in Höhe von DM ... nebst Zinsen ein, sobald der amtierende Notar den Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt hat, daß ihm bezüglich der Abtretung der Rückübertragungsansprüche ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, wonach die Übertragung des Grundbesitzes an die Erwerberin angeordnet wird."

Auf den weiteren Vertragsinhalt wird verwiesen.