Der Bescheid über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2010 vom 28. Februar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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