FG Sachsen - Urteil vom 15.07.1993
2 K 12/93
Normen:
GewStG 1970GewStG 1970 (DDR) §§ 3, 20, 22 ; HdwStG 1958 § 4; HdwStG 1966 § 1; StAnpG 1990 § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 1993, 808

FG Sachsen - Urteil vom 15.07.1993 (2 K 12/93) - DRsp Nr. 1998/6512

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 2 K 12/93

DRsp Nr. 1998/6512

Handwerker im Gebiet der ehemaligen DDR unterliegen der Gewerbesteuer seit dem 1. August 1990.

Normenkette:

GewStG 1970GewStG 1970 (DDR) §§ 3, 20, 22 ; HdwStG 1958 § 4; HdwStG 1966 § 1; StAnpG 1990 § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin ist Inhaberin eines ...

Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte erstmals Gewerbesteuer für den Zeitraum 1.7.1990 bis 31.12.1990 in Höhe von DM ... fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin nacht geltend, daß im Veranlagungszeitraum 1990 keine Gewerbesteuer habe erhoben werden dürfen, da die Befreiung der Handwerker von der Gewerbesteuer nicht auf dem Gesetz über die Besteuerung des Handwerks vom 16.3.1966 (DDR - GBl. I Nr. 8, S. 71) beruhe. Dieses äußere sich nämlich hierzu nicht. Die Gewerbesteuerbefreiung gründe sich vielmehr auf das Gewerbesteuergesetz vom 18.9.1970 (DDR - GBl SDr. Nr 673) - GewStG DDR -, das in Fußnote 1 anordne, daß das Gewerbesteuergesetz keine Anwendung auf private Handwerker finde. Da das Gewerbesteuergesetz erst zum 31.12.1990 außer Kraft getreten sei, sei die Gewerbesteuerpflicht erst zum 1.1.1991 entstanden.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß die Gewerbesteuer erst ab 1. August 1990 habe erhoben werden dürfen. Nach § 22 Abs. 1 GewStG DDR werde die Steuer erst ab dem Monat erhoben, der auf den Monat des Eintritts in die Steuerpflicht folge.

Die Klägerin beantragt