Die Klägerin ist Inhaberin eines ...
Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte erstmals Gewerbesteuer für den Zeitraum 1.7.1990 bis 31.12.1990 in Höhe von DM ... fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin nacht geltend, daß im Veranlagungszeitraum 1990 keine Gewerbesteuer habe erhoben werden dürfen, da die Befreiung der Handwerker von der Gewerbesteuer nicht auf dem Gesetz über die Besteuerung des Handwerks vom 16.3.1966 (DDR - GBl. I Nr. 8, S. 71) beruhe. Dieses äußere sich nämlich hierzu nicht. Die Gewerbesteuerbefreiung gründe sich vielmehr auf das
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß die Gewerbesteuer erst ab 1. August 1990 habe erhoben werden dürfen. Nach §
Die Klägerin beantragt
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