FG Sachsen - Urteil vom 17.09.1997
1 K 309/95

FG Sachsen - Urteil vom 17.09.1997 (1 K 309/95) - DRsp Nr. 1999/5880

FG Sachsen, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 1 K 309/95

DRsp Nr. 1999/5880

Tatbestand

Die Kläger machen vergebliche Aufwendungen für den Erwerb eines Eigenheimes als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie schlossen am 2. August 1991 einen Grundstückskaufvertrag, nach dessen § 2 sich der Verkäufer zur Übereignung eines in gelegenen Baugrundstückes sowie eines hierauf noch zu errichtenden Fertighauses verpflichtete. Die Kläger zahlten im Streitjahr auf das Fertighaus 2.500 DM und auf das Grundstück 40.000 DM; an Rechtsanwaltskosten sind 5.816,50 DM angefallen. Zur Verwirklichung des zur Selbstnutzung bestimmten Bauvorhabens und zur Übereignung des Grundstückes kam es jedoch nicht, da über das Vermögen des Verkäufers im Jahre 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde.

Am 26. Januar 1992 unterzeichneten die Kläger bei einem anderen Anbieter einen Kaufvertrag über ein Fertighaus, das zunächst auf dem vorbezeichneten Grundstück in errichtet werden sollte. Verwirklicht wurde das Bauvorhaben jedoch auf einem Grundstück in , das die Kläger mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1992 erworben hatten.