FG Sachsen - Urteil vom 30.11.2017
1 K 123/17

FG Sachsen - Urteil vom 30.11.2017 (1 K 123/17) - DRsp Nr. 2022/7510

FG Sachsen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 123/17

DRsp Nr. 2022/7510

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren selbständig tätig war oder für eine Limited arbeitete, deren Direktor und alleiniger Gesellschafter er ist. Für den Fall, dass der Kl. als selbständig anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig, ob er Einkünfte mit einer festen Einrichtung in Deutschland erzielte.

Der Kl. ist Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen für die Flugzeuge Airbus A300 und Boeing 757. Bei dem Kl. fand 2012/2013 eine Steuerfahndungsprüfung (u.a.) wegen Einkommensteuer 2008 bis 2010 statt. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kl. ab April 2008 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe und daher in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Er habe mit der Wartung von Flugzeugen im Auftrag der W Ltd. (W) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Da er die Einnahmen mittels einer festen Einrichtung erzielt habe, stehe Deutschland das Besteuerungsrecht wegen dieser Einkünfte zu. Im Einzelnen (Bericht vom 14. Juni 2013):