Streitig ist, ob ein Verlustrücktrag aus dem Jahre 1991 in das 2. Halbjahr 1990 gem. § 57 Abs. 4 EStG idF des Steueränderungsgesetzes 1991 iVm. § 10d Abs. 1 EStG (iVm. § 8 Abs. 1 KStG) gegen den Willen des Steuerpflichtigen zulässig ist, wenn sich dadurch der vorzutra-C C gende Steuerabzugsbetrag gem. § 9 DBStÄndG DDR erhöht, sich aber mangels einer Körperschaftsteuerschuld in den Jahren 1991 und 1992 nicht mehr auswirken kann.
Die Klägerin begann ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet am 1.7.1990. Ihr steuerlicher Gewinn im 2. Halbjahr 1990 betrug DM.
Mit Bescheid 1990 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Beitrittsgebiet vom 23.9.1992 (Bescheid 1990), der unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erging, hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen verbleibenden Steuerabzugsbetrag iSd. § 9 DBStÄndG DDR iHv. DM festgestellt. Dieser Feststellung lag ein steuerpflichtiges Einkommen des zweiten Halbjahres 1990 iHv. DM, die Festsetzung von Körperschaftsteuer iHv. DM die Festsetzung von Gewerbesteuer iHv. DM d. h. eine zusammengefaßte Steuer iHv. DM zugrunde.
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