FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2017
5 K 703/11

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2017 (5 K 703/11) - DRsp Nr. 2018/819

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 5 K 703/11

DRsp Nr. 2018/819

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen doppelt ausgezahlten Erstattungs(teil)betrag aus der Einkommensteuerfestsetzung 2004 i.H.v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert hat.

In Ihrer im Dezember 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung und gaben als Bankverbindung ein Konto bei der B-Bank an (im Folgenden "Bank 1"). Inhaberin dieses Kontos war allein die Ehefrau des Klägers.

Unter dem 12. Februar 2007 ging das vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schreiben (vom 9. Februar 2007) beim FA ein, mit dem sie betreffend ihre Steuererklärung ihre neue Bankverbindung bei der C-Bank mitteilten (im Folgenden "Bank 2"). Da der den Kläger und seine Ehefrau zusammenveranlagende Einkommensteuerbescheid 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits maschinell verarbeitet worden war, erstattete das FA das daraus resultierende Guthaben i. H. eines (Teil-)Betrages von 1.505,31 € am 20. Februar 2007 auf das Konto bei der Bank 1.

Nachdem der Kläger im April 2007 dem FA telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, erfolgte durch die Bank 1 Anfang Juli 2007 eine Rücküberweisung (zunächst) an das FA.