Die Klägerin begehrt höhere Fördersätze für die Investitionszulage, wobei zwischen den Beteiligten ausschließlich der konkrete Herstellungsbeginn des Investitionsvorhabens streitig ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von sonstigen elektronischen Bauelementen.
Mit den Anträgen vom 20.02.2015 beantragte die Klägerin für den Neubau einer Halle inklusive Ausstattung die Festsetzung einer Investitionszulage für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2010. Als Tag des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens gab die Klägerin den 15.04.2011 an.
Mit Vertrag vom 20.12.2012 hatte die Klägerin die Firma A KG mit den Bauarbeiten beauftragt (BP-Akte 2011, Bl. 106).
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