FG Thüringen - Urteil vom 27.11.1997
II 80/96
Fundstellen:
EFG 1998, 1323
Vorinstanzen:
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt:,
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen IX B 53/98

FG Thüringen - Urteil vom 27.11.1997 (II 80/96) - DRsp Nr. 1999/5937

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen II 80/96

DRsp Nr. 1999/5937

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine wechselseitige Vermietung von Einfamilienhäusern ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 42 Abgabenordnung - AO - ist.

Die Kläger bezogen im Veranlagungszeitraum 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen und wählten als Ehegatten die Zusammenveranlagung gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X Bau-GmbH. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.09.1994 erwarben die Kläger von der Gemeinde Y ein 1.186 m² großes Grundstück für den Bau eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung Ende 1994 vermietete der Kläger das 168,52 m² große Haus ab 15.12.1994 durch Mietvertrag vom gleichen Tage an die Eheleute M zu einem Mietpreis von 1.480 DM/Monat zzgl. 100 DM/Monat Betriebskostenvorauszahlung. Die Mietdauer war auf den 31.12.1997 befristet. Ab 01.01.1998 sollte sich die Miete um 150 DM/Monat erhöhen. Durch neuen Mietvertrag vom 01.07.1995 wurde die Miete auf 1.964 DM erhöht bei Beibehaltung von 100 DM/Monat Betriebskostenvorauszahlung. Die Laufzeit des Mietvertrages wurde nunmehr bis zum 30.06.2005 bei Festschreibung der Miethöhe vereinbart. Das Einfamilienhaus der Kläger verfügt über 5 Zimmer, 1 Küche, 2 Bäder, 1 Dusche, 3 WC, 1 Flur, 1 Diele; mitvermietet ist eine Garage.